Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma C. C. Reststoff-Aufbereitung GmbH + Co. KG
AGB
A. Allgemeiner Teil:
§ 1
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma C.C. Reststoff-Aufbereitung GmbH (nachfolgend: Fa. CCR) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern (§ 13 BGB) (nachfolgend zusammenfassend; Auftraggeber genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich nicht um Verträge mit Verbrauchern handelt.
Eventuelle anderslautende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn die Fa. CCR diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung der Fa. CCR in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail, Fax).
- Angebote der Fa. CCR sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform. Die Preise richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten der Fa. CCR; Angebote der Fa. CCR verlieren ihre Gültigkeit mit ihrem Widerruf oder nach Ablauf der Bindefrist, falls eine solche vereinbart ist. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere schriftliche Unterlagen der Fa. CCR dürfen aufgrund bestehender Urheberrechte ohne Zustimmung durch die Fa. CCR weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an die Fa. CCR zurückzugeben.
- Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann für die Vertragsparteien verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart sind.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. CCR sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar rein netto.
- Die Fa. CCR ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind aufgrund älterer Forderungen Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten und Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung verrechnet.
- Zahlungsverzug tritt ein, wenn und soweit der Auftraggeber nach Rechnungstellung nicht spätestens bis zum in der Rechnung nach dem Kalender benannten Zahlungsziel bezahlt hat.
- Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an ist die Fa. CCR berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Die Fa. CCR darf sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen der Hilfe von Subunternehmern bedienen.
- Jedes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist gegenüber Forderungen und Ansprüchen der Fa. CCR ausgeschlossen.
- Gegenüber Forderungen und Ansprüchen der Fa. CCR darf der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher oder in Textform erteilter Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen die Fa. CCR ganz oder teilweise abzutreten.
§ 3
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Fa. CCR erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Fa. CCR das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Fa. CCR von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Schadensersatzansprüche gegen die Fa. CCR wegen Mängeln der Leistung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Fa. CCR, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, beruht, oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von der Fa. CCR arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit begründet liegt.
B. Besonderer Teil:
Für die im Einzelnen jeweils vereinbarten Leistungen gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen.
I. TRANSPORT/CONTAINERGESTELLUNG/LIEFERUNG
von Schüttgut, insbesondere Recyclingmaterial
- Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schrift- oder Textform, um verbindlich vereinbart zu sein.
- Der Auftraggeber hat die gekaufte Ware bei Lieferbereitschaft der Fa. CCR abzunehmen. Die Fa. CCR ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Entladestelle für Lieferungen der Fa. CCR ungehindert angefahren werden kann. Zufahrtswege und Ablade- bzw. Stellflächen müssen für ein Gewicht von zumindest 40 Tonnen belastbar sein. Für Beschädigungen des Abstellplatzes, z.B. wegen nicht ausreichender Bodenstärke und dadurch eintretende Bodensenkungen, übernimmt die Fa. CCR keine Haftung.
Für die Beladung von bereitgestellten Containern, insbesondere deren Inhalt, ist der Auftraggeber verantwortlich, insbesondere für den Containerinhalt und dessen Entsorgungsrisiko. - Von der Fa. CCR nicht zu vertretende unübliche Wartezeiten berechtigen zu Nachforderungen in Form von angemessenem Standgeld.
- Vereinbarte Leistungsrhythmen sind einzuhalten; Leerfahrten sind kostenpflichtig.
- Soweit die Fa. CCR dem Vertragspartner Behälter und/oder andere Geräte zur zeitweiligen Nutzung überlässt (z.B. Absetzmulden), ist der Auftraggeber zur Rückgabe in unbeschädigtem Zustand innerhalb der vereinbarten oder einer nach den Umständen angemessenen Frist verpflichtet.
- Die Fa. CCR behält sich vor, den Abrechnungsmodus auf Basis Raummaß oder Gewicht jederzeit nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Fa. CCR liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind (z.B. Witterungsverhältnisse).
- Wurde ein Liefertermin bestimmt und wird die Lieferung dennoch auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung bei der Fa. CCR oder ihren Subunternehmern entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Das gleiche gilt, wenn kein Liefertermin vereinbart wurde, der Auftraggeber jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Lieferbereitschaft durch die Fa. CCR oder ihre Subunternehmer die Annahme der Leistung bewirkt hat.
- Die Gefahrtragung geht spätestens mit der Ablieferung der bestellten Ware, nämlich mit dem Abladen beim Auftraggeber, auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Fa. CCR noch andere Leistungen (z. B. Entsorgung oder Abfuhr) übernommen hat.
- Der Auftraggeber hat etwaige Mängel des von der Fa. CCR oder von einem eingesetzten Subunternehmer angelieferten Materials unverzüglich, in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung des Materials, schriftlich gegenüber der Fa. CCR anzuzeigen.
- Bei vereinbarter Lieferung von aufbereitetem Material (Recyclingmaterial) wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Störstoffe bis zu einem Anteil von 5% enthalten kann.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, mit Ausnahme von Mängeln gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren ebenso ein Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Fa. CCR, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit begründet liegt, oder durch einen arglistig von der Fa. CCR verschwiegenen Mangel entstanden ist.
- Die Fa. CCR behält sich das Eigentum an dem zu liefernden Material bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Auftraggeber darf bis zur vollständigen Bezahlung die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber die Fa. CCR unverzüglich davon zu benachrichtigen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. CCR als Hersteller. Erlischt das Eigentum oder ein Miteigentum der Fa. CCR durch Verbindung. Vermischung oder Vermengung, so gilt als vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes auf die Fa. CCR übergeht.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware (Ware, an der der Fa. CCR Eigentum oder Miteigentum zusteht) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern; die Verarbeitung oder Veräußerung erfolgt mit Wirkung für die Fa. CCR. Dieses Recht erlischt, sobald sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Verbindung. Vermischung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. CCR ab. - Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Fa. CCR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabe bzw. Zahlungsansprüche gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung etwaiger Ansprüche aus §§ 950, 951 BGB durch die Fa. CCR liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
II. ENTSORGUNG:
- Die Fa. CCR bietet als Entsorgungsfachbetrieb (§ 52 KrW-/AbfG) die ordnungsgemäße Entsorgung von bestimmten Abfällen an. Grundlage der Leistungen der Fa. CCR bei Entsorgungsleistungen bildet das Abfallrecht (z.B. Abfallverzeichnisverordnung, Nachweisverordnung, Deponieverordnung) sowie die darauf erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen aktuellen Fassung, insbesondere die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums Nordrhein- Westfalen betreffend die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial und die Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Auftraggeber ist als Abfallerzeuger verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere deren Dokumentation und Nachweis (sog. Entsorgungsverantwortung).
Die Fa. CCR nimmt auf ihrem Recyclingzentrum nur mineralische Abfälle mit einer Einstufung der Schadstoffbelastung als ,,nicht gefährlich“ zur Verwertung an; Bodenaushub kann im Übrigen nur angenommen werden, wenn dieser nach seiner Qualität wieder einbaufähig ist (gesättigte oder nasse Böden sind von der Annahme ausgeschlossen). Ebenso ausgeschlossen ist die Annahme von flüssigen Stoffen und Abfällen.
Die Übernahme von Abfällen durch die Fa. CCR setzt voraus, dass die Abfälle der vereinbarten Art und Güte entsprechen.
Die Fa. CCR kann verlangen, dass auf Kosten des Auftraggebers ein schriftlicher Nachweis über die Art und Qualität des Abfalls beschafft und zur Grundlage der Entsorgung gemacht wird. - Die Fa. CCR ist berechtigt, Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen, zurückzuweisen und – soweit die Abfälle bereits von der Fa. CCR angenommen worden sind – auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, so ist die Fa. CCR berechtigt, diese Abfälle auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. WAAGE/RECYCLINGZENTRUM:
- Die Fa. CCR betreibt ein Recyclingzentrum zur umweltgerechten Annahme und Entsorgung bestimmter Materialien und Abfälle, sowie zur Lagerung von Schüttgut. Hier können auch direkte Anlieferungen durch den Auftraggeber erfolgen. Die Kosten – soweit nicht anders vereinbart – richten sich nach dem Preisaushang.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, lediglich solche Materialien anzuliefern, welche in der Anlage der Fa. CCR recyclingfähig sind gemäß entsprechendem Aushang an der Recyclinganlage und welche nach den gesetzlichen Bestimmungen mit keinerlei Schadstoffen, welche nicht verarbeitet werden dürfen oder einer besonderen Verarbeitung bedürfen, behaftet sind. Die Anlieferer garantieren, insoweit auch ohne Rücksicht auf eigenes Wissen, dass die angelieferten Materialien den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, also insbesondere nicht mit Schadstoffen oder ähnlichen Substanzen versehen sind, welche nach dem Gesetz oder nach der Verkehrsanschauung eine Wiederverwendung ausschließen oder zumindest beeinträchtigen. - Die Fa. CCR ist berechtigt, den Anforderungen nicht entsprechende Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers zurückzuweisen. Das angelieferte Material wird regelmäßig verwogen (Mess- und Eichverordnung).
- Die Waage auf dem Betriebsgelände der Fa. CCR hat eine bauartbedingte Mindestlast von 400 kg zur Feststellung des Netto- oder Taragewichts. Unterhalb dieses Gewichts wird unabhängig von dem tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt berechnet entsprechend dem Preisaushang.
- Der Anlieferer verpflichtet sich gegenüber der Fa. CCR, diese im Innenverhältnis von jeglicher Haftung für eventuelle Schäden durch Lieferung nicht recyclingfähiger Materialien oder verunreinigter Materialien im Sinne der obigen Ausführungen freizustellen. Die Anlieferer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Verwendung eventuell mit chemischen oder sonstigen Substanzen verunreinigte Materialien erhebliche Folgeschäden auftreten können, wenn diese Materialien bei Dritten eingebaut werden. Der Auftraggeber ist auch hier verpflichtet, die Fa. CCR im Innenverhältnis von jeglichen Schadenersatzansprüchen, gleich welcher Art und gleich welcher Höhe, freizustellen.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.
- Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder im Fall einer Regelungslücke eine Regelung dergestalt zu treffen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird bei Verträgen mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Gerichtsstand Hagen vereinbart. Im Übrigen gilt der allgemeine gesetzliche Gerichtsstand.
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Hagen.
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. CCR und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(Stand: Mai 2022)
